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Offizieller Partner von

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)


1.    Geltung:
1.1.    Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen der Aersys GmbH (in der Folge kurz: Auftragnehmerin) sowie einem allenfalls von dieser im Rahmen des zugrundeliegenden Vertrages beauftragten Subunternehmen und natürlichen sowie juristischen Personen (in der Folge kurz: Auftraggeber) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Auftraggebern auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
1.2.    Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung der AGB der Auftragnehmerin, abrufbar auf ihrer Homepage (www.aersys.at/agbs) und wurden diese auch an den Kunden übermittelt.
1.3.    Die Auftragnehmerin kontrahiert ausschließlich unter Zugrundelegung ihrer AGB.
1.4.    Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Änderungen bzw. Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Geltung der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch die Auftragnehmerin.
1.5.    Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden auch dann nicht anerkannt, wenn die Auftragnehmerin Ihnen nach Eingang bei ihr nicht ausdrücklich widerspricht.


2.    Angebot und Vertragsabschluss:
2.1.    Die Angebote der Aufragnehmerin sind unverbindlich. Mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung haben unterbreitete Angebote eine Gültigkeitsdauer von 60 Tagen.
2.2.    Der Vertrag kommt gültig zustande, wenn die Auftragnehmerin innerhalb von 7 Kalendertagen ab Zugang des Auftrages dem Auftraggeber eine schriftliche Auftragsbestätigung übermittelt oder mit der Ausführung des Auftrages beginnt.
2.3.    Zusagen, Zusicherungen und Garantien seitens der Auftragnehmerin oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen Auftraggebern erst durch die schriftliche Bestätigung durch die Auftragnehmerin verbindlich.

2.4.    Sofern der Auftraggeber Informationen über die Produkte und Dienstleistungen der Auftragnehmerin, die in Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) enthalten sind und nicht ausdrücklich von ihr stammen, der Beauftragung zugrunde legen will, hat er dies vorab mit der Auftragnehmerin zu erörtern. In diesem Fall behält sich die Auftragnehmerin das Recht vor, die Richtigkeit der betreffenden Angaben zu überprüfen. Soweit der Auftraggeber diese Obliegenheit verletzt, sind derartige Angaben für die Auftragnehmerin unverbindlich, es sei denn, sie wurden ausdrücklich und schriftlich von ihr als Vertragsbestandteil vereinbart.
2.5.    Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind grundsätzlich unentgeltlich. Vertragspartner, insbesondere Verbraucher, werden vor Erstellung eines Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen, sollte die Erstellung eines Kostenvoranschlages einen außergewöhnlichen Aufwand für die Auftragnehmerin bedeuten.


3.    Preise:
3.1.    Die Preisangaben der Auftragnehmerin verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackung-, Transport-, Verladungs- und Versandkosten sowie Versicherung gehen zulasten des unternehmerischen Auftraggebers. Anderslautende Vereinbarungen sind möglich, wenn diese einzelvertraglich vereinbart wurden. Verbrauchern gegenüber werden diese Kosten nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich ausverhandelt wurde. Die Auftragnehmerin ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.
3.2.    Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
3.3.    Für vom Auftraggeber angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
3.4.    Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Auftraggeber zu veranlassen. Wird die Auftragnehmerin gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Auftraggeber zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels anderweitiger Vereinbarung angemessen zu vergüten.
3.5.    Die Auftragnehmerin ist aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Auftraggebers verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 3 Prozent hinsichtlich
a.    der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung und/oder
b.    anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse, etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.
Sollte eine Einigung über die Preisänderung nicht innerhalb von 14 Tagen ab Mitteilung der Anpassung erzielt werden, sind beide Seiten berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Diesfalls ist der Vertrag nach allgemeinen bereicherungsrechtlichen Grundsätzen rückabzuwickeln.
3.6.    Verbrauchern gegenüber erfolgt bei Änderung der Kosten eine Anpassung des Entgelts nur bei einzelvertraglicher Aushandlung. Eine Anpassung ist innerhalb der ersten zwei Monate nach Vertragsabschluss ausgeschlossen.


4.    Zahlung:
4.1.    Zahlungen sind nach Rechnungslegung ohne Abzug innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist zu leisten. Mangels abweichender Vereinbarung ist der Rechnungsbetrag binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum fällig.
4.2.    Bei Aufträgen, die in Teillieferungen erbracht werden, ist die Auftragnehmerin berechtigt, nach Durchführung jeder Teillieferung oder Dienstleistung Teilrechnungen zu legen.
4.3.    Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen behaupteter, aber nicht rechtskräftig festgestellter oder von der Auftragnehmerin nicht anerkannter Gegenansprüche, insbesondere aus Gewährleistung oder wegen behaupteter Mängel, zurückzuhalten. Gegenüber Verbrauchern bleibt das gesetzliche Recht auf Zurückbehaltung bei berechtigten Mängeln oder Gewährleistungsansprüchen unberührt.
4.4.    Eine Aufrechnung des Auftraggebers mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, diese Gegenforderungen sind rechtskräftig festgestellt oder von der Auftragnehmerin schriftlich anerkannt. Verbrauchern gegenüber steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Auftraggebers stehen sowie bei Zahlungsunfähigkeit der Auftragnehmerin.
4.5.    Eingehende Zahlungen der Auftraggeberin werden in folgender Reihenfolge verrechnet: zunächst auf aufgelaufene Zinsen und etwaige Zinseszinsen, danach auf Kosten der Rechtsverfolgung, insbesondere vorprozessuale Kosten wie Anwalts- und Inkassogebühren, und schließlich auf das aushaftende Kapital, beginnend bei der ältesten Schuld.
4.6.    Bei Zahlungsverzug ist die Auftragnehmerin berechtigt, Mahnspesen in Höhe von EUR 40,00 je Mahnung sowie Verzugszinsen in Höhe von 12,4 % p.a. ab Fälligkeit zu verrechnen. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 4 % p.a. (§ 1000 ABGB). Mahnspesen dürfen nur in dem Ausmaß geltend gemacht werden, als sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und angemessen sind.
4.7.    Die Geltendmachung eines weiteren, vom Auftraggeber verschuldeten, Verzugsschadens, bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, wenn es einzelvertraglich ausgehandelt wurde.
4.8.    Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gegenüber unternehmerischen Auftraggebern gewährte Vergütungen (z.B. Rabatte, Abschläge) und werden dem ursprünglich vereinbarten Rechnungsbetrag hinzugerechnet. Gegenüber Verbrauchern erfolgt ein solcher Verfall nur, wenn die Vergütung ausdrücklich an eine fristgerechte Zahlung geknüpft wurde und der Verfall angemessen und zumutbar ist.
4.9.    Bei Nichteinhaltung von zwei Raten bei Teilzahlungen ist die Auftragnehmerin berechtigt, den gesamten noch offenen Betrag sofort fällig zu stellen (Terminverlust). Übergebene Akzepte oder andere vereinbarte Zahlungsmittel können in diesem Fall entsprechend fällig gestellt werden. Gegenüber Verbrauchern tritt Terminverlust nur ein, wenn mindestens zwei aufeinanderfolgende Raten trotz Fälligkeit nicht fristgerecht bezahlt wurden, der rückständige Betrag mindestens 10 % des gesamten Teilzahlungsbetrags ausmacht und die Auftragnehmerin erfolglos eine angemessene Nachfrist zur Zahlung gesetzt hat.
4.10.    Zahlungen gelten nur dann als schuldbefreiend, wenn sie auf die in der Auftragsbestätigung genannten Bankverbindungen oder bar gegen Kassenbestätigung geleistet werden. Vom Auftraggeber vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für die Auftragnehmerin nicht verbindlich.
4.11.    Bei nicht fristgerechter Zahlung sowie im Fall der Einschaltung eines Rechtsanwalts oder Inkassobüros ist die Auftragnehmerin berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Gegenüber Verbrauchern erfolgt ein Rücktritt nur unter den Voraussetzungen des § 918 ABGB. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Terminverlust oder Schadenersatz, bleiben unberührt.
4.12.    Kommt der unternehmerische Auftraggeber im Rahmen anderer mit der Auftragnehmerin bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Auftraggeber einzustellen. Diesfalls ist die Auftragnehmerin auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung fällig zu stellen. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, wenn eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und die Auftragnehmerin unter Androhung dieser Folge den Auftragnehmer unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.
4.13.    Die Auftragnehmerin ist berechtigt, bei begründetem Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug aus früheren Verträgen, Rücklastschriften, negativen Bonitätsauskünften oder laufenden Inkassoverfahren, sämtliche Leistungen nur gegen vollständige Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen. Kommt der Auftraggeber dieser Aufforderung nicht nach, ist die Auftragnehmerin berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten und weitere Leistungen zu verweigern. Etwaige Schadenersatzansprüche des Auftraggebers aus dieser Leistungsverweigerung sind, soweit sie nicht auf grobes Verschulden der Auftragnehmerin zurückzuführen sind, ausgeschlossen. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Regelung nur insoweit, als sie nicht gegen zwingende gesetzliche Verbraucherschutzbestimmungen verstößt.
4.14.    Allfällige Deckungsrücklässe und/oder Haftrücklässe sind der einzelvertraglichen Vereinbarung vorbehalten und werden bis zu einer Bruttoauftragssumme von zumindest EUR 16.000,00 ausgeschlossen. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, anstelle eines Haftrücklasses eine Versicherungs- bzw. Bankgarantie eines österreichischen Versicherungs- bzw. Bankinstituts vorzulegen.


5.    Bonitätsprüfung:
Der Auftraggeber willigt ausdrücklich ein, dass seine personenbezogenen Daten zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich anerkannten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (ISA) sowie Kreditschutzverband von 1870 (KSV) übermittelt werden dürfen. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die Daten nur im gesetzlich zulässigen Rahmen zu verwenden. Gegenüber Verbrauchern erfolgt die Übermittlung nur, sofern eine separate, freiwillige Einwilligung vorliegt oder eine andere Rechtsgrundlage dies zulässt.


6.    Mitwirkungspflichten des Auftraggebers:
6.1.    Die Pflicht der Auftragnehmerin zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Auftraggeber alle zur Ausführung erforderlichen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen hat. Diese Voraussetzungen ergeben sich entweder aus dem Vertrag, aus von der Auftragnehmerin vor Vertragsabschluss erteilten Informationen oder aus Umständen, die ein fachkundiger Auftraggeber vernünftigerweise erkennen musste.
6.2.    Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Auftragnehmerin spätestens vor Beginn der Leistungsausführung alle erforderlichen Informationen über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasser- und Heizungsleitungen sowie anderer technischer Einrichtungen (z. B. Lüftung, Datenleitungen), Fluchtwege, statisch relevante Bauteile, sonstige bauliche Hindernisse oder Gefahrenquellen unaufgefordert und vollständig zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für geplante oder bereits durchgeführte Änderungen, die für die sichere und ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten von Bedeutung sein könnten. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können bei der Auftragnehmerin angefragt werden.
6.3.    Kommt der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht oder nicht vollständig nach, so gelten allfällige Leistungseinschränkungen oder -abweichungen der Auftragnehmerin nicht als Mangel, soweit diese nachweislich auf unrichtige, unvollständige oder unterlassene Angaben des Auftraggebers zurückzuführen sind.
6.4.    Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für die Ausführung der beauftragten Leistungen erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen Dritter (z. B. von Miteigentümern, Vermietern) sowie behördlichen Meldungen und Bewilligungen rechtzeitig und auf eigene Kosten einzuholen. Die Auftragnehmerin weist den Auftraggeber im Rahmen des Vertragsabschlusses auf ihr bekannte und nach der Art des Projekts üblicherweise erforderliche Genehmigungen hin, sofern nicht der Auftraggeber ausdrücklich erklärt hat, diese Information nicht zu benötigen oder im Falle eines unternehmerischen Auftraggebers davon auszugehen ist, dass er über entsprechende Fachkenntnisse verfügt.
6.5.    Der Auftraggeber hat der Auftragnehmerin die für die Ausführung der Leistungen sowie für allfällige Probe- und Testläufe erforderlichen Mengen an Energie (insbesondere Strom) und Wasser rechtzeitig, in ausreichender Menge und auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen. Diese Leistungen sind bauseits bereitzustellen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
6.6.    Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass alle für die ordnungsgemäße Ausführung des Werkes bzw. die Übergabe des Kaufgegenstandes erforderlichen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen rechtzeitig und vollständig vorliegen. Diese Voraussetzungen ergeben sich aus dem Vertrag, aus von der Auftragnehmerin vor Vertragsabschluss erteilten Informationen oder aus Umständen, die ein fachkundiger Auftraggeber vernünftigerweise erkennen musste. Soweit der Auftraggeber Unternehmer ist, haftet er der Auftragnehmerin für alle nachweislich daraus entstehenden Verzögerungen oder Mehrkosten, wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Auftragnehmerin informiert den Auftraggeber bei Vertragsabschluss über ihr bekannte, üblicherweise erforderliche Voraussetzungen, sofern dies nicht aufgrund der Fachkenntnisse des Auftraggebers entbehrlich ist.
6.7.    Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen oder sonstige Rechte aus dem Vertragsverhältnis, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Auftragnehmerin an Dritte abzutreten. Davon ausgenommen sind Geldforderungen von Verbrauchern.


7.    Leistungsausführung:
7.1.    Die Auftragnehmerin ist nicht verpflichtet, Änderungs- oder Erweiterungswünsche des Auftraggebers zu berücksichtigen, die nach Vertragsabschluss geäußert werden. Eine Ausnahme gilt, wenn solche Änderungen aus technischen Gründen zwingend erforderlich sind, um die vertraglich vereinbarte Funktion oder den vorgesehenen Zweck der Leistung zu erfüllen (z. B. bei unvorhersehbaren baulichen Gegebenheiten). In allen anderen Fällen können nachträgliche Änderungen nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen gesonderte Vergütung durchgeführt werden.
7.2.    Sachlich gerechtfertigte und dem Auftraggeber zumutbare geringfügige Änderungen der Leistungsausführung, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, gelten gegenüber Unternehmern als vorweg genehmigt, sofern sie die Vertragsleistung nicht wesentlich beeinträchtigen. Gegenüber Verbrauchern ist eine solche vorweggenommene Genehmigung nur wirksam, wenn sie im jeweiligen Einzelfall ausdrücklich vereinbart wurde.
7.3.    Wird der Auftrag nach Auftragserteilung aus Gründen, die außerhalb des Einflussbereichs der Auftragnehmerin liegen, geändert oder ergänzt, verlängert sich die vereinbarte Liefer- oder Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum. Die Auftragnehmerin informiert den Auftraggeber unverzüglich über die zu erwartende Verlängerung der Frist.
7.4.    Möchte der Auftraggeber nach Vertragsabschluss eine Verkürzung der vereinbarten Leistungsfrist, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Durch eine solche Beschleunigung können Überstunden anfallen oder durch eine schnellere Materialbeschaffung zusätzliche Kosten entstehen. Das Entgelt erhöht sich in einem angemessenen Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand. Die Auftragnehmerin informiert den Auftraggeber vor Durchführung der Beschleunigung über die zu erwartenden Mehrkosten.


8.    Lieferung:
8.1.    Die Lieferung der bestellten Ware erfolgt nach Eingang der schriftlichen Bestellung und gilt mit Abgabe der Bestellung als Annahme der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auftragnehmerin.
8.2.    Die Auftragnehmerin ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und Teilrechnungen zu legen, ohne dass hieraus Ansprüche oder Rechte des Auftraggebers jedweder Art entstehen.
8.3.    Gerät die Auftragnehmerin mit der Vertragserfüllung in Verzug, steht dem unternehmerischen Auftraggeber ein Rücktrittsrecht nur zu, wenn er eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und ihm das weitere Festhalten am Vertrag aufgrund der Verzögerung objektiv unzumutbar ist.
8.4.    Im Falle höherer Gewalt sowie bei unvorhersehbaren, von der Auftragnehmerin nicht zu vertretenden Ereignissen (Streik, Aussperrung, behördlichen Maßnahmen oder Lieferverzögerungen von Vorlieferanten) verschieben sich Fristen und Liefertermine um die Dauer des hindernden Ereignisses. Dies gilt nur, sofern das Ereignis außerhalb des Einflussbereichs der Auftragnehmerin liegt. Das Recht des Auftraggebers auf Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt, besteht jedoch nur, wenn ihm ein weiteres Festhalten am Vertrag aufgrund der eingetretenen Verzögerung objektiv unzumutbar ist. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Regelung nur insoweit, als sie nicht gegen zwingende gesetzliche Verbraucherschutzvorschriften verstößt.
8.5.    Werden der Beginn oder die Durchführung der Leistung durch Umstände verzögert oder unterbrochen, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, so verlängern sich vereinbarte Leistungsfristen und Fertigstellungstermine um den entsprechenden Zeitraum.
8.6.    Kommt es aufgrund von Umständen aus der Sphäre des Auftraggebers zu einer Leistungsverzögerung, ist die Auftragnehmerin berechtigt, für die dadurch erforderliche Lagerung von Materialien und Geräten in ihrem Betrieb 2 % des Rechnungsbetrags je begonnene Kalenderwoche, maximal jedoch 10 % des Rechnungsbetrags, zu verrechnen. Die Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung sowie seine Abnahmeobliegenheit bleiben davon unberührt. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Regelung nur, wenn sie im Einzelnen ausgehandelt wurde.
8.7.    Unternehmerischen Auftraggebern gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.
8.8.    Es gelten die in den Auftragsbestätigungen der Auftragnehmerin ausdrücklich angeführten Lieferbedingungen, die mit Vertragsschluss Vertragsbestandteil werden.


9.    Gefahrenübergang:
9.1.    Für den Gefahrenübergang bei Übersendung der Ware an den Verbraucher gilt § 7b
KSchG.
9.2.    Bei unternehmerischen Auftraggebern geht die Gefahr für Lieferung und Leistung auf den Auftraggeber über, sobald die Ware oder das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereitgestellt, von der Auftragnehmerin selbst ausgeliefert oder einem Transporteur übergeben wurde.
9.3.    Unternehmerischen Auftraggeber wird empfohlen, sich gegen Transportschäden und - verluste zu versichern. Auf schriftlichen Wunsch des Auftraggebers schließt die Auftragnehmerin eine Transportversicherung auf dessen Kosten ab.
9.4.    Sofern der Auftraggeber keine besonderen Weisungen für den Versand erteilt, wird dieser von der Auftragnehmerin nach bestem Ermessen unter Berücksichtigung einer geeigneten und wirtschaftlichen Versandart.
9.5.    Unternehmerische Auftraggeber haben die Ware nach Übernahme unverzüglich zu überprüfen und erkennbare Transportschäden dem Zusteller sowie der Auftragnehmerin innerhalb von 24 Stunden schriftlich zu melden, um die Möglichkeit der Geltendmachung von Regressansprüchen gegen den Transportdienstleister zu wahren.
9.6.    Verwendung und Rücksendung der Ware erfolgen bei unternehmerischen Auftraggebern auf deren Gefahr und Kosten. Bei Verbrauchern trägt die Auftragnehmerin im Falle eines berechtigten gesetzlichen Widerrufsrechts das Risiko der Rücksendung. Die Kosten der Rücksendung trägt der Verbraucher nur, wenn er darüber im Rahmen der Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß informiert wurde.


10.    Retournieren von bestellter Ware:
Die Retournierung von bestellter Ware ist grundsätzlich ausgeschlossen. In Ausnahmefällen werden nur originalverpackte Artikel und ausschließlich nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lieferanten retour genommen. Soweit dem Auftraggeber als Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht, bleibt dieses unberührt.


11.    Stornobedingungen:
11.1.    Eine Stornierung bereits bestätigter Aufträge ist nur innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung möglich und nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Auftragnehmerin. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Stornierung ausgeschlossen, und die bestellte Ware wird gemäß Vereinbarung ausgeliefert und verrechnet.
11.2.    Für Anlagen, Zubehör und Ersatzteile, die speziell für den Auftrag produziert oder bestellt wurden, ist eine Stornierung oder ein Rücktritt vom Vertrag grundsätzlich ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist (z.B. bei kundenspezifischer Anfertigung).
11.3.    Im Falle einer genehmigten Stornierung fällt eine Stornogebühr in Höhe von 30 % des Warenwerts an. Allfällige Frachtkosten für die Rücksendung der Ware trägt der Auftraggeber zusätzlich.
11.4.    Die Auftragnehmerin behält sich vor, bei Stornierungen weitergehende Ansprüche geltend zu machen, soweit durch die Stornierung tatsächlich entstandene Kosten oder Schäden über die Stornogebühr hinausgehen.
11.5.    Verbraucher haben bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen, innerhalb dessen sie den Vertrag ohne Angabe von Gründen widerrufen können. Dieses Recht bleibt unberührt.


12.    Behelfsmäßige Instandsetzung:
12.1.    Im Falle einer behelfsmäßigen Instandsetzung handelt es sich um eine vorübergehende Reparatur mit begrenzter Haltbarkeit, die lediglich zur Überbrückung bis zur fachgerechten Instandsetzung dient.
12.2.    Der Auftraggeber verpflichtet sich, nach einer erfolgten behelfsmäßigen Instandsetzung unverzüglich für eine ordnungsgemäße und dauerhafte Instandsetzung durch einen geeigneten Fachbetrieb zu sorgen, um den ordnungsgemäßen Zustand wiederherzustellen.


13.    Annahmeverzug:
13.1.    Gerät der Auftraggeber länger als zwei Wochen in Annahmeverzug (z.B. Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen), und hat er trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, darf die Auftragnehmerin bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern sie im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche der Auftragnehmerin (z. B. auf Rücktritt oder Schadenersatz wegen Annahmeverzugs) bleiben unberührt.
13.2.    Ein Annahmeverzug liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Auftraggeber die Annahme der bereitgestellten oder versandten Ware ohne berechtigten Grund verweigert oder verzögert, ohne zuvor wirksam vom Vertrag zurückgetreten zu sein. Ein Rücktritt ist nur wirksam, wenn er unter den im Vertrag oder gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen erfolgt und von der Auftragnehmerin ausdrücklich bestätigt wurde, sofern eine solche Bestätigung erforderlich ist.
13.3.    Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug und besteht die Auftragnehmerin auf Vertragserfüllung, ist sie berechtigt, die Ware auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers einzulagern. Für die Lagerung steht der Auftragnehmerin eine Lagergebühr in Höhe von EUR 4,20 pro angefangenem Kalendertag und pro Palettenstellplatz (oder m²) zu. Weitergehende Ansprüche (z. B. für notwendige Versicherung, Mehraufwand oder Schäden) bleiben unberührt. 

13.4.    Unabhängig von einer allfälligen Einlagerung bleibt das Recht der Auftragnehmerin unberührt, das Entgelt für bereits erbrachte Leistungen sofort fällig zu stellen. Zusätzlich ist die Auftragnehmerin berechtigt, dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Annahme oder Mitwirkung zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten.
13.5.    Tritt die Auftragnehmerin berechtigt vom Vertrag zurück, weil sich der Auftraggeber trotz schriftlicher Mahnung und angemessener Nachfristsetzung weiterhin in Annahmeverzug befindet, ist sie berechtigt, eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 20% des Netto-Auftragswertes zuzüglich USt zu verlangen. Gegenüber unternehmerischen Auftraggebern ist diese Entschädigung verschuldensunabhängig. Der Nachweis eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt der Auftragnehmerin vorbehalten. Gegenüber Verbrauchern ist die pauschalierte Entschädigung nur im Fall eines verschuldeten Annahmeverzugs zulässig und darf in ihrer Höhe keinen unverhältnismäßigen Nachteil für den Verbraucher darstellen. Dem Verbraucher bleibt der Nachweis offen, dass ein wesentlich geringerer oder kein Schaden entstanden ist.


14.    Eigentumsvorbehalt:
14.1.    Die gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung im Eigentum der Auftragnehmerin.
14.2.    Der Auftraggeber ist nur mit Zustimmung der Auftragnehmerin berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weiter zu veräußern. Diesfalls hat er die Auftragnehmerin unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers über die beabsichtige Veräußerung zu informieren. Für den Fall der Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung als automatisch an die Auftragnehmerin abgetreten. Eine Aufrechnung von Gegenforderungen ist ausgeschlossen.
14.3.    Der Auftraggeber hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine Schuldner auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat er der Auftragnehmerin alle Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.

14.4.    Verarbeitet oder verbindet der Auftraggeber die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware mit anderen Sachen aus seinem Eigentum, so erwirbt die Auftragnehmerin im Verhältnis des Wertes der Ware zum Wert der neuen Sache Miteigentum an der hergestellten Sache. Dieses Miteigentum bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung.
14.5.    Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist die Auftragnehmerin unter Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Gegenüber Verbrauchern darf dieses Recht nur dann ausgeübt werden, wenn zumindest eine Rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und die Auftragnehmerin ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen gemahnt hat.
14.6.    Solange an der gelieferten Ware Vorbehaltseigentum der Auftragnehmerin besteht, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Ware zu veräußern, zu verpfänden, sicherungsweise zu übereignen oder in sonstiger Weise über sie zu verfügen.
14.7.    Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Auftragnehmerin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn Dritte auf die Vorbehaltsware, insbesondere im Wege der Pfändung oder sonstiger Zwangsvollstreckung, zugreifen. Ebenso ist die Auftragnehmerin unverzüglich zu informieren, sobald ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers gestellt wurde oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens bereits erfolgt ist.
14.8.    Zur Geltendmachung ihres Eigentumsvorbehaltes ist die Auftragnehmerin nach angemessener Vorankündigung berechtigt, den Standort der Vorbehaltsware soweit für den Auftragnehmer zumutbar zu betreten.
14.9.    Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Auftraggeber.
14.10.    In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dieser von der Auftragnehmerin ausdrücklich erklärt wird.
14.11.    Nach Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist die Auftragnehmerin berechtigt, diese gegenüber unternehmerischen Auftraggebern freihändig, nach eigenem Ermessen und bestmöglich zu verwerten. Der erzielte Erlös wird auf offene Forderungen aus dem Vertragsverhältnis angerechnet. Weitergehende Ansprüche der Auftragnehmerin bleiben unberührt.

15.    Softwarenutzung:
15.1.    Soweit Vertragsgegenstand auch Softwareprodukte Dritter sind, gelten zusätzlich die Lizenzbedingungen des jeweiligen Softwareherstellers. Diese werden dem Auftraggeber vor Vertragsabschluss zur Einsicht übermittelt oder auf Wunsch zugänglich gemacht.
15.2.    Sollte dem Auftraggeber die Lizenzbedingungen bei Vertragsabschluss nicht bekannt gewesen sein, ist er berechtigt, die unbenutzte und originalverpackte Software mit unversehrtem Lizenzsiegel binnen 14 Kalendertagen nach Lieferung zurückzugeben.
15.3.    Die Auftragnehmerin haftet für die Lieferung der Software im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Soweit der Softwarehersteller zusätzliche Herstellergarantien oder Gewährleistungszusagen einräumt, tritt die Auftragnehmerin diese an den Auftraggeber ab, ohne selbst dafür einzustehen.
15.4.    Im Übrigen gelten für die Lieferung von Software die Bestimmungen zur Gewährleistung gemäß Punkt 19. (Gewährleistung).


16.    Dokumentation:
16.1.    Die Auftragnehmerin ist berechtigt, zu gelieferten Waren ausschließlich die vom jeweiligen Hersteller für Endkunden vorgesehene Dokumentation und Benutzerhandbücher bereitzustellen.
16.2.    Diese werden standardmäßig in deutscher oder englischer Sprache und ausschließlich in digitaler Form bereitgestellt.
16.3.    Eine darüberhinausgehende Dokumentation ist nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
16.4.    Gegenüber Verbrauchern erfolgt die Bereitstellung der Dokumentation in deutscher Sprache, sofern diese zur ordnungsgemäßen Nutzung der Ware erforderlich ist. Die digitale Form der Bereitstellung gilt als vereinbart, sofern diese dem Verbraucher zumutbar ist.


17.    Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges:
Bei der Durchführung von Montage- und Instandsetzungsarbeiten kann es infolge nicht erkennbarer Gegebenheiten (z. B. verdeckter Leitungsverlauf, Materialermüdung, mangelhafte Bausubstanz) zu Schäden kommen, insbesondere
a)    an bestehenden Leitungen, Rohrleitungen, Armaturen, sanitären Einrichtungen und Geräten, und/oder
b)    im Rahmen von Stemmarbeiten an bindungslosem oder marodem Mauerwerk.
Solche Schäden sind von der Auftragnehmerin nur dann zu ersetzen, wenn sie nachweislich durch grob schuldhaftes Verhalten verursacht wurden.


18.    Mängelrüge:
18.1.    Unternehmerische Auftraggeber haben die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt auf Mängel zu untersuchen und erkennbare Mängel spätestens innerhalb von drei Werktagen ab Ablieferung am Bestimmungsort schriftlich zu rügen (§ 377 UGB). Verdeckte Mängel sind innerhalb von drei Werktagen ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Verspätete Mängelrügen können nicht berücksichtigt werden. Diesfalls gilt die Ware als genehmigt.
18.2.    Bei fristgerechter und begründeter Mängelrüge ist die Auftragnehmerin berechtigt, nach eigener Wahl den Mangel zu beheben (Verbesserung), eine mangelfreie Ersatzlieferung vorzunehmen oder die mangelhafte Ware gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen. Im Falle von Sonderanfertigungen ist die Auftragnehmerin lediglich zur Verbesserung verpflichtet; ein Rücktritt oder Austausch ist ausgeschlossen.
18.3.    Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, wegen behaupteter Mängel die Zahlung des Kaufpreises zur Gänze zurückzubehalten.
18.4.    Eine Haftung für Mängel entfällt, wenn der Schaden auf unrichtige oder unvollständige Angaben oder Unterlagen des Auftraggebers zurückzuführen ist. In diesem Fall besteht insbesondere kein Anspruch auf Austausch.
18.5.    Eine Haftung der Auftragnehmerin für Mängel an Bauteilen, die vom Auftraggeber vor Rüge bereits eingebaut wurden, ist ausgeschlossen, sofern der Einbau den Mangel verursacht oder verschlimmert hat oder die Auftragnehmerin dadurch an der Mangelbehebung gehindert wird.
18.6.    Die Auftragnehmerin behält sich ausdrücklich vor, technische oder optische Änderungen sowie produktbezogene Verbesserungen an gelieferten Waren vorzunehmen, sofern diese dem Auftraggeber zumutbar sind.


19.    Gewährleistung:
19.1.    Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen (§§ 922 ff ABGB). Gegenüber unternehmerischen Auftraggebern kann eine abweichende Vereinbarung über Umfang und Dauer der Gewährleistung schriftlich getroffen werden.
19.2.    Für eine ordnungsgemäße Funktion der gelieferten und montierten Anlagen ist die fachgerechte Installation gemäß den Herstellerangaben sowie, soweit nicht durch die Auftragnehmerin durchgeführt, die Inbetriebnahme durch eine konzessionierte Fachfirma erforderlich. Ebenso ist bei bestimmten Geräten eine regelmäßige Wartung gemäß den Herstellerempfehlungen durchzuführen. Wird die Installation, Inbetriebnahme oder Wartung nicht entsprechend vorgenommen, und ist ein auftretender Mangel darauf zurückzuführen, kann eine Gewährleistung insoweit ausgeschlossen sein. Diese Regelung gilt gegenüber Verbrauchern nur insoweit keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.
19.3.    Für Bauteile gelten die jeweiligen Garantiezusagen der Hersteller. Die Auftragnehmerin haftet für Leistungen ihrer Vorlieferanten und für Erzeugnisse anderer Hersteller, die von ihr geliefert werden, nur insoweit, als diese auch gegenüber der Auftragnehmerin eintreten.
19.4.    Nimmt der Auftraggeber eigenmächtig Änderungen oder Eingriffe an den gelieferten Gegenständen vor – insbesondere durch nicht autorisierte Dritte – und ist ein auftretender Mangel auf diese Eingriffe ursächlich zurückzuführen, entfällt die Gewährleistung insoweit.
19.5.    Verbesserungen oder der Austausch einzelner Teile im Rahmen der Gewährleistung führen nicht zur Verlängerung der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für die gesamte Leistung. Für die ersetzten oder verbesserten Teile beginnt jedoch eine neue Gewährleistungsfrist nur insoweit zu laufen, als es sich um eigenständige Mängel handelt oder gesetzlich eine solche Verlängerung vorgesehen ist.
19.6.    Beauftragt der Auftraggeber ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Auftragnehmerin ein Drittunternehmen mit der Behebung von Mängeln, besteht kein Anspruch auf Ersatz der hierfür angefallenen Kosten – es sei denn, die Auftragnehmerin befindet sich mit der Mängelbehebung in Verzug, verweigert diese ungerechtfertigt oder es liegt ein Fall vor, in dem der Auftraggeber nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Selbstvornahme berechtigt ist.
19.7.    Ausgeschlossen von der Gewährleistung sind solche Mängel, die durch unrichtige Montage oder Behandlung, Überanspruchung, Naturkatastrophen, Überspannungen oder auf chemische und physikalische Einflüsse zurückzuführen sind.
19.8.    Für Mängel, die nach Übergabe durch unsachgemäße Montage, unsachgemäße Behandlung, Überlastung, höhere Gewalt (z. B. Naturkatastrophen), Überspannung oder chemische bzw. physikalische Einflüsse verursacht wurden und nicht auf ein Verschulden der Auftragnehmerin zurückzuführen sind, besteht keine Gewährleistungspflicht.
19.9.    Die vorgenannten Gewährleistungsbestimmungen gelten für Verbraucher nur insoweit, als zwingende gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen.
19.10.    Die Gewährleistungsfrist für Leistungen der Auftragnehmerin beträgt gegenüber unternehmerischen Auftraggebern – vorbehaltlich anderslautender ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung – zwei Jahre ab Übergabe. Für gelieferte Ersatzteile beträgt Gewährleistungsfrist 6 Monate, für externe Kondensatpumpen, 12 Monate.
19.11.    Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung, insbesondere einer förmlichen Abnahme, gilt als Zeitpunkt der Übergabe der Fertigstellungszeitpunkt der Leistung, spätestens jedoch der Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber die Leistung in tatsächliche Verfügungsmacht übernimmt oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert. Sofern eine gemeinsame Übergabe vereinbart ist, gilt die Übernahme, als an dem mit dem Auftraggeber rechtzeitig mitgeteilten Übergabetermin erfolgt, wenn der Auftraggeber diesem Termin unentschuldigt fernbleibt.
19.12.    Die Durchführung von Maßnahmen zur Behebung eines vom Auftraggeber behaupteten Mangels stellt kein Anerkenntnis der Mangelhaftigkeit dar und begründet keine weitergehenden rechtlichen Verpflichtungen.
19.13.    Zur Mängelbehebung sind der Auftragnehmerin seitens des unternehmerischen Auftraggebers zumindest zwei Versuche einzuräumen.
19.14.    Werden Mängel vom Auftraggeber unberechtigt behauptet, ist dieser verpflichtet, der Auftragnehmerin die daraus entstandenen, nachweislich angefallenen Aufwendungen zur Feststellung der Mängelfreiheit oder zur Fehlerbehebung zu ersetzen, soweit die Mängelrüge vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt.
19.15.    Der unternehmerische Auftraggeber hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Gegenüber Verbrauchern gilt die gesetzliche Vermutungsfrist von einem Jahr ab Übergabe.
19.16.    Zur Behebung von Mängeln hat der Auftraggeber die Anlage bzw. die Geräte der Auftragnehmerin sowie von ihrem beauftragten Sachverständigen unverzüglich und ohne schuldhafte Verzögerung zugänglich zu machen. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die Auftragnehmerin die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist besichtigen und beurteilen kann. Verhindert der Auftraggeber schuldhaft den Zugang, so trägt er die hierdurch entstehenden Mehrkosten.
19.17.    Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes unverzüglich einzustellen, sofern dadurch ein weitergehender Schaden droht oder die Ermittlung der Schadensursache erschwert oder verhindert wird, es sei denn, die Einstellung der Nutzung ist dem Auftraggeber unzumutbar.
19.18.    Ein Wandlungsbegehren des Auftraggebers kann die Auftragnehmerin durch Nachbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.
19.19.    Werden Leistungsgegenstände nach den vom Auftraggeber bereitgestellten Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen gefertigt, übernimmt die Auftragnehmerin Gewähr lediglich für die bedingungsgemäße Ausführung dieser Vorgaben. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Eignung der vom Auftraggeber gelieferten Spezifikationen haftet ausschließlich der Auftraggeber.
19.20.    Kein Mangel liegt vor, wenn das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist und dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten zurückzuführen ist, die von den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegten Informationen der Auftragnehmerin abweichen, weil der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist.
19.21.    Mangelhafte Lieferungen oder Proben davon sind vom unternehmerischen Auftraggeber – sofern dies wirtschaftlich vertretbar ist – an die Auftragnehmerin zurückzugeben. Die Kosten des Rücktransports trägt die Auftragnehmerin, sofern die Lieferung tatsächlich mangelhaft ist. Bei unberechtigten Rücksendungen trägt der Auftraggeber die Rücksendekosten.
19.22.    Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, soweit technische Anlagen des Auftraggebers, wie z.B. Zuleitungen oder Verkabelungen, nicht in einem technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand sind oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, sofern dieser Umstand ursächlich für den Mangel ist.


20.    Allgemeiner Haftungsausschluss:
20.1.    Soweit die Auftragnehmerin im Rahmen ihres Lieferprogramms technische Auskünfte, Hinweise und Empfehlungen erteilt, erfolgen diese nach bestem Wissen, sind jedoch unverbindlich und begründen keine Gewährleistung oder vertragliche Zusicherung. Für Druckfehler, irrtümliche Angaben in Katalogen, Prospekten und sonstigen Unterlagen haftet die Auftragnehmerin nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
20.2.    Die Auftragnehmerin haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafte Montage, Inbetriebnahme, Wartung oder Instandhaltung der gelieferten Waren durch den Auftraggeber oder von diesem beauftragte nicht autorisierte Dritte verursacht wurden, sofern diese Umstände kausal für den Schaden sind. Ebenso ist die Haftung ausgeschlossen für Schäden, die durch Unterlassen notwendiger Wartungen entstehen, sofern die Auftragnehmerin nicht vertraglich zur Wartung verpflichtet ist.
20.3.    Die Haftung der Auftragnehmerin für Schäden, die unmittelbar oder mittelbar durch die gelieferte Ware verursacht werden, ist gegenüber unternehmerischen Auftraggebern auf grobes Verschulden beschränkt. Eine weitergehende Haftung für Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden wird ausgeschlossen.
20.4.    Gegenüber Verbrauchern richtet sich die Haftung nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen. Ein vollständiger Haftungsausschluss ist gegenüber Verbrauchern unwirksam. Die Auftragnehmerin haftet insbesondere für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
20.5.    Die gesetzliche Produkthaftung bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
20.6.    Für Vermögensschäden, die aus der Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit der Leistungserbringung oder Lieferverzug, resultieren, haftet die Auftragnehmerin nur bei grobem Verschulden. Für Verbraucher gelten die zwingenden gesetzlichen Haftungsbestimmungen.
20.7.    Gegenüber unternehmerischen Auftraggebern ist die Haftung der Auftragnehmerin, soweit gesetzlich zulässig, auf den Höchstbetrag, der von ihr abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung beschränkt. Sofern keine Haftpflichtversicherung besteht, gilt eine Haftungsbeschränkung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden.
20.8.    Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für Schäden an Sachen, die der Auftragnehmerin zur Bearbeitung übergeben wurden. Gegenüber Verbrauchern findet diese Beschränkung nur dann Anwendung, wenn sie einzelvertraglich ausdrücklich vereinbart wurde.
20.9.    Schadenersatzansprüche unternehmerischer Auftraggeber sind innerhalb von zwei Jahren ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers gerichtlich geltend zu machen, andernfalls verfallen sie. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
20.10.    Der Haftungsausschluss erstreckt sich auch auf Ansprüche gegen die Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin, soweit diese im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung tätig werden. Eine Haftung für Schädigungen, die ohne Bezug zum Vertragsverhältnis und ohne grobes Verschulden oder Vorsatz verursacht wurden, ist ausgeschlossen.
20.11.    Soweit der Auftraggeber für Schäden, für die die Auftragnehmerin haftet, Versicherungsleistungen aus einer eigenen oder zu seinen Gunsten abgeschlossenen Versicherung (z. B. Haftpflicht-, Kasko-, Transport-, Feuer- oder Betriebsunterbrechungsversicherung) in Anspruch nehmen kann, ist er verpflichtet, diese Versicherungsleistungen geltend zu machen. Die Haftung der Auftragnehmerin beschränkt sich in diesem Fall auf etwaige Nachteile, die dem Auftraggeber durch die Inanspruchnahme der Versicherung entstehen, wie etwa höhere Versicherungsprämien.
20.12.    Geschuldet werden jene Produkteigenschaften, die unter Berücksichtigung der geltenden Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen sowie sonstiger produktbezogener Anleitungen und Hinweise (insbesondere hinsichtlich Kontrolle und Wartung) von der Auftragnehmerin, den Herstellern oder Importeuren erwartet werden können. Der Auftraggeber als Weiterverkäufer verpflichtet sich, eine ausreichende Produkthaftpflichtversicherung abzuschließen und die Auftragnehmerin im Falle von Regressansprüchen schad- und klaglos zu halten.


21.    Salvatorische Klausel:
21.1.    Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder aber nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
21.2.    Die Auftragnehmerin ebenso wie der unternehmerische Auftraggeber verpflichten sich jetzt schon, ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien gemeinsam eine Ersatzregelung zu treffen, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommt, die die Vertragsparteien mit den unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen verfolgt haben.
21.3.    Gegenüber Verbrauchern tritt an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung die korrespondierende gesetzliche Regelung.


22.    Allgemeines:
22.1.    Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
22.2.    Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens (Wiener Neudorf).
22.3.    Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden erhebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz zuständige Bezirksgericht Wiener Neustadt in Handelssachen. Gerichtsstand für Verbraucher, sofern dieser seinen Wohnsitz im Inland hat, ist das Gericht, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
22.4.    Der Kunde ist verpflichtet, uns Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder anderer relevanter Informationen umgehend schriftlich bekanntzugeben.
 

 

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